Kann in Sachsen-Anhalt der Ministerpräsident einfach im Amt bleiben?
Aus gutem Grund kommen derzeit Debatten darüber auf, wie es in Sachsen-Anhalt nach einer faktischen Wahlniederlage der CDU samt ausbleibender Mandatsmehrheit der AfD weitergehen könnte. Gerade auch aus den Reihen der CDU wird dann vorgebracht, man stelle doch den Ministerpräsidenten – und daran ändere auch eine Wahlniederlage der CDU nichts.
Das bringt allerdings zur ganz grundsätzlichen Frage: Wie lange kann eigentlich nach einer Landtagswahl in Sachsen-Anhalt eine abgewählte Regierung weiterregieren, falls eine neue Regierungsbildung schwierig wird? – Die wesentlichen Rechtstatsachen sind:
Dreißig Tage lang kann eine abgewählte Regierung ohnehin bis zur Konstituierung des neuen Landtags amtieren. Anschließend gibt es – dank eines „Gesetzes zur Parlamentsreform“ vom März 2020 – keine (!) Zeitgrenze mehr für den (ersten) Wahlgang zur Bestellung eines neuen Regierungschefs. Druck der Öffentlichkeit wird wohl dafür sorgen, dass diese Frist nicht gleich bis zum Ende der Wahlperiode fünf Jahre später anhält. Theoretisch wäre das aber, solange einschlägige Verfassungsrechtsprechung fehlt, durchaus möglich. Freilich wäre eine Regierung ohne Landtagsmehrheit finanziell stranguliert, weil sie keinen neuen Haushalt mehr beschließen könnte und deshalb nicht mehr eine abgewählte Regierung als monatlich ein Zwölftel der im letzten gültigen Haushalt vorgesehenen Mittel ausgeben dürfte. Angesichts von Inflation und Gehaltssteigerungen wird das nicht jahrelang möglich sein.
Ansonsten gilt: Nach dem ersten Wahlgang, falls er zu keiner Ministerpräsidentenwahl mit absoluter Mandatsmehrheit geführt hat, muss binnen einer (!) Woche ein weiterer Wahlgang erfolgen. Bei dessen Scheitern am Erfordernis einer absoluten Mehrheit muss binnen weiterer (!) 14 Tage eine Abstimmung mit einfacher (!) Mehrheit darüber erfolgen, ob der Landtag aufgelöst werden soll. Wird die Auflösung des Landtags, die Neuwahlen binnen 60 Tagen (!) nach sich zieht, allerdings abgelehnt, so findet unverzüglich (!) ein dritter Wahlgang statt, in dem der Ministerpräsident mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt wird.
Im Fall einer Neuwahl ohne (!) klare und handlungsfähiger Parlamentsmehrheit könnte sich dieses ganze Spiel – theoretisch (!) – wiederholen, könnte also ein erneut abgewählter Ministerpräsident – rein theoretisch – weitere fünf Jahre (und theoretisch auch mehr) im Amt verbleiben. Derlei löste natürlich eine tiefgreifende Legitimitäts- und Staatskrise aus, diente also keinewegs der Sicherung von „unserer Demokratie“.
Lässt man sich nicht (!) auf dieses – verfassungspolitisch unbedingt abzulehnende – Spiel ein, dann gilt für „Zeiten mit politischer Vernunft“: Unterstellt man – wie früher von der Verfassung vorgesehen und auch politisch sinnvoll – einen „ersten Wahlgang“ zwei Wochen nach seit Konstituierung des Landatgs, so ergäbe sich als „theoretische Maximalfrist“ für das Amtieren eines abgewählten Regierungschefs:
- 30 Tage nach der Wahl
- plus 14 Tage bis zum ersten Wahlgang mit erforderlicher absoluter Mehrheit
- plus 7 Tage nach einem gescheiterten ersten Wahlgang bis zum zweiten Wahlgang mit erforderlicher absoluter Mehrheit
- plus 14 Tage nach einem gescheiterten zweiten Wahlgang bis zur Abstimmung über die Ausflösung des Landtages
- falls die Auflösung des Landtags abgelost wird: unverzüglich dritter Wahlgang mit erforderlicher einfacher Mehrheit.
Insgesamt hat man dann nach 65 Tagen einen neuen Ministerpräsidenten, der dann seine Minister beruft. Würde hingegen beschlossen, den Landtag aufzulösen, so verlängerte sich die Amtszeit des ohne parlamentarische Mehrheit weiterregierenden Ministerpräsidenten maximal um zunächst einmal sechzig Tage bis zur Neuwahl des Landtags, dann um weitere dreißig Tage bis zu dessen Konstituierung, worauf hin sich das soeben dargestellte politische Spiel wiederholte.
Solche Spielchen kann wohl niemand wollen, dem „unser aller Demokratie“ wirklich am Herzen lieg.