Wer schützt uns vor Demokratieschützern?
I. Die Herausforderung: Sicherung unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung
Sowohl in Rheinland-Pfalz als auch in Niedersachsen wurde unlängst AfD-Mitgliedern die Kandidatur für kommunale Wahlämter untersagt. Dadurch sollte Deutschlands Demokratie vor Verfassungsfeinden geschützt werden. Was ist davon zu halten?
Wie gut, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem NPD-Urteil von 2017 die Definition einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung im SRP-Urteil von 1952 und im KPD-Urteil von 1956 durch Einschränkung seiner Präzision erweitert hat! Nun nämlich liegt die neue, aufgeweichte Formel als „Weiterentwicklung“ allen öffentlichen AfD-Debatten sowie dem Wirken der Ämter für Verfassungsschutz zugrunde.
Heute umfasst die freiheitliche demokratische Grundordnung nur …
die zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Diese sind die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip. Letzteres umfasst die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt, die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte und das staatliche Gewaltmonopol.
In den 1950er Jahren war das Bundesverfassungsgericht da noch präziser:
„Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: […] die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“
Wie gut auch, dass den letzten Satzteil heute kaum mehr jemand kennt! Man könnte sonst auf den Gedanken kommen, unter anderem das niedersächsische Innenministerium verhalte sich verfassungswidrig, bzw. die Niedersächsische Regierung und die sie tragende Landtagsmehrheit hätten dieses – jahrzehntelang für ganz unabdingbar gehaltene – Prinzip einer von Parteien getragenen Demokratie vorsätzlich oder zumindest billigend angegriffen.
II. Die Rechtslage
Am 28. April 2026 hat der Niedersächsische Landtag mit seiner Mehrheit aus SPD und Grünen ein „Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes, der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes“ beschlossen. Durch dieses Änderungsgesetz wurde in das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz (NKWG) für Direktwahlen ein neuer § 45 e Abs. 5 eingefügt. Dieser Absatz lautet:
„Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue einer Bewerberin oder eines Bewerbers vor, so legt die Wahlleitung den Wahlvorschlag unverzüglich der Kommunalaufsichtsbehörde zur Prüfung vor. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde einbeziehen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Wahlleitung mitzuteilen; der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung des Wahlvorschlags.“
Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde ist je nach betroffener Kommune eine andere. Bei kreisangehörigen Gemeinden ist das der Landkreis; bei Landkreisen, kreisfreien Städten und der Region Hannover ist dies das Niedersächsische Ministerium für Inneres. Die Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags verbleibt – auf der Grundlage einer Vorabprüfung von Kandidaten durch die Aufsichtsbehörde – weiterhin beim Wahlausschuss. Der Leitfaden für die ministerielle Vorabprüfiung findet sich unter dem folgenden Link: https://apollo-news.net/wp-content/uploads/2026/07/Apollo-News-Exklusiv-Leitfaden-zur-Pruefung-der-Verfassungstreue.pdf
III. Die politische Praxis – im Fallbeispiel
Wie das konkret aussehen kann, zeigt an einem aktuellen Fall das hier verlinkte Video: https://apollo-news.net/ueber-300-wahlen-so-will-man-die-afd-ausschliessen/. Dort formuliert der Vorsitzende des Wahlausschusses an einer Stelle so: Im konkreten Fall einen Wahlbewerber nicht zuzulassen, sei „die Entscheidung oder der Vorschlag des Landes“, also des Innenministeriums.
Dem folgte der Wahlausschuss in der Form von „alle gegen einen einzigen“. Materiell, wenn auch nicht formell, entschied also die Exekutive darüber, ob jemand bei einer anstehenden demokratischen Wahl das passive Wahlrecht in Anspruch nehmen dürfe. Und im Wesentlichen wurde dem Wahlbewerber, hauptberuflich Bundestagsabgeordneter der AfD, schlicht seine Parteizugehörigkeit vorgeworfen.
IV. Die politische Praxis – als Wirkungskette
Jene kunstvoll gesponnene Wirkungskette, die zu diesem konkreten Fall führte, sieht so aus:
- Das dem Innenministerium nachgeordnete Landesamt für Verfassungsschutz schätzt öffentlich einen Landesverband der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ ein. Es stützt dies – nicht nur im vorliegenden Fall – auf Gutachten mit Auswertungen ausgewählter Aussagen von AfD-Politikern über den Wert und die Praxis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, über den anzustrebenden Umgang mit dem Migrationsgeschehen sowie zu extremistischen Positionen von AfD-Mitgliedern. Bei den bislang öffentlich gewordenen Gutachten dieser Art gab es keine ausdrücklichen Nachweise, dass die AfD tatsächlich auf eine Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestands der Bundesrepublik Deutschland ausgeht. Das aber ist das schon jahrzehntelang übliche Kriterium für Extremismus. Stattdessen verwenden Ämter für Verfassungsschutz zur Feststellung von Extremismus inzwischen den seit 2017 faktisch erweiterten Extremismusbegriff des Bundesverfassungsgerichts. Der erlaubt es, aus Aussagen, die sich aus dem jeweiligen Zusammenhang reißen lassen, zumindest „verfassungsfeindliche Bestrebungen“ zu konstruieren. Diese werden dann, soweit politisch erwünscht, mit verfassungsgefährdendem Tun gleichgesetzt.
- Diese Einschätzung des einem Innenministerium unterstehenden Landesamtes für Verfassungsschutz macht sich sodann die Regierung zu eigen.
- Auf dieser Grundlage kann nun etwa die Niedersächsische Regierung direkt oder indirekt den Wahlausschüssen des Landes empfehlen, Wahlbewerber dann abzulehnen, wenn sie AfD-Mitglieder sind. Dafür reicht es also aus, dass sie für eine als „gesichert rechtsextremistisch“ ausgegebene Partei antreten und anschließend – in unterstellt verfassungsfeindlicher Weise – politische Macht ausüben wollen.
- Die Mitglieder der Wahlausschüsse, ehrenamtlich tätig und selten mit den größeren institutionellen Zusammenhängen der ihr Tun umgebenden Rechtslage gut vertraut, sehen sich nun veranlasst, durch die von ihnen zu treffenden Beschlüsse ganz unmittelbar „die Demokratie zu verteidigen“. Das ist offensichtlich „unsere Demokratie“, also jene der „demokratischen Parteien“, zu denen gemäß regierungsamtlichen Positionen die AfD gerade nicht gehört, nicht aber „unser aller Demokratie“, zu der nach bisherigem Verfassungsverständnis alle nicht vom Bundesverfassungsgericht verbotenen Parteien gehören.
- Gegen die Ablehnung als Kandidat kann sich ein Bewerber, der auf diese Weise für eine anstehende Wahl um sein passives Wahlrecht gebracht wurde, im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Wahlvorschlags wehren, oder auch im Zuge eines Wahlprüfungsverfahrens. Behandelt die Justiz eine solche Beschwerde aber nicht mit ausreichendem Vorlauf vor der amtlichen Feststellung einer Kandidatenliste, oder lässt sich – wie es derzeitige Rechtspraxis zu sein scheint – ein Wahlausschluss erst nach (!) der Wahl durch ein Wahlprüfungsverfahren als rechtswidrig feststellen, so läuft der Rechtsschutz für Wahlbewerber offensichtlich leer. Was ein effektiver Rechtsschutz sein sollte, gleicht dann einer Regelung, die es einem zum Tod Verurteilten erst nach der Hinrichtung erlaubt, gegen das ihn vernichtende Urteil rechtlich vorzugehen. Doch ein solches Verfahren passt eher in einen Willkürstaat als in einen funktionierenden Rechtsstaat.
V. Sinn und Nebenschäden der neuen Praxis im Lichte möglicher Weiterungen
Weil – soweit bislang bekannt – dieses Verfahren allein gegen AfD-Kandidaten verwendet wurde, ähnelt es einem „AfD-Verbot durch die Hintertür“. Wenn nämlich AfD-Kandidaten ohnehin nicht zur Wahl zugelassen werden, können sie auch nicht in Positionen gelangen, von denen aus sich Staatsmacht ausüben ließe. Und würde dieses Verfahren bundesweit angewendet, so müsste man die AfD gar nicht erst in einem vom Scheitern bedrohten Verfahren zu verbieten versuchen, weil ihre Kandidaten doch gar nicht gewählt werden könnten.
Allerdings gibt es diese bequeme Möglichkeit einer Alternative zum von der Verfassung vorgesehenen Parteiverbotsverfahren formal nur in Niedersachsen. Informell wurde sie vor Kurzem auch in Rheinland-Pfalz genutzt. Möglich ist derlei – auf welchen konkreten Rechts- und Verwaltungswegen auch immer – einstweilen aber nur im Fall von Direktwahlen für die Ämter von kommunalen Wahlbeamten wie Bürgermeistern oder Landräten, nicht aber bei der Wahl von Gemeinderäten, Kreistagen, Landtagen, dem Bundestag oder dem Europäischen Parlament.
Begründet wird diese – sehr eingeschränkt mögliche – Verhinderung von Kandidaturen dahingehend, dass kommunale Wahlbeamte, einmal ins Amt gewählt, Staatsmacht ausüben werden, die ihrerseits aber nicht zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung eingesetzt werden soll. Eben deshalb habe man die gegebene oder nicht gegebene Verfassungstreue von Kandidaten vorab festzustellen. So hielt man es einst auch bei Bewerbern für den Schuldienst. Für diese erfolgte eine „Regelanfrage beim Verfassungsschutz“ auf der Grundlage des sogenannten „Radikalenerlasses“ von 1972, der zwischen 1979 und 1991 dann schrittweise wieder abgeschafft wurde.
Bei Kandidaturen für kommunale Vertretungskörperschaften, Landtage, den Bundestag oder das Europäische Parlament gibt es eine solche Vorabkontrolle bislang nicht. Das ist durchaus unschlüssig, solange man die im Fall von Bewerbern für kommunale Wahlämter – oder einst für Lehrerpositionen – herangezogene Begründung wirklich ernst nimmt. Abgeordnete können nämlich Regierungsmitglieder, sogar Regierungschefs werden. Natürlich besteht nicht nur bei Bürgermeistern oder Landräten die ins Feld geführte Gefahr, dass die mit solchen Ämtern verbundene Amtsgewalt zum Schaden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung missbraucht werden könnte. Dabei sind die Macht- und Missbrauchsmöglichkeiten eines Ministers oder gar Regierungschefs deutlich größer als die eines Bürgermeisters oder Landrats. Deshalb läge es nahe, die Überprüfung von Bürgermeister- oder Landratskandidaten auf Verfassungstreue – samt deren möglichem Wahlausschluss – auch für sämtliche Landtags- und Bundestagskandidaten einzuführen.
Zwar haben nicht alle Abgeordneten die gleiche Chance auf ein Regierungsamt. Doch vor dem Gesetz müssen sie alle auf die gleiche Weise behandelt werden. Von einem solchen Vorsatz rät freilich jene öffentliche Empörung ab, welche die Einführung einer solchen Regelüberprüfung von Parlamentskandidaten wohl nicht nur bei der Antifa auslöste.
Rechtssystematisch betrachtet, scheint die jetzige Ungleichbehandlung von Kandidaten für öffentliche Ämter bei der Überprüfung auf Verfassungstreue rechtswidrig zu sein. Nicht nur wegen des zu erwartenden Widerstands verbietet sich die Beseitigung dieser Ungleichbehandlung durch eine Überprüfung wirklich aller Kandidaten durch den Verfassungsschutz. Vielmehr wirkte eine solche Verfahrensweise dem für unsere Verfassungsordnung grundlegenden Demokratieprinzip entgegen. Die politische Willensbildung, zu der auch die Aufstellung von Wahlbewerbern gehört, hat sich nun einmal von unten nach oben zu vollziehen – und nicht auf dem Umweg über eine „Vorzensur“ durch die Ämter für Verfassungsschutz. Also wäre es verfassungsrechtlich und auch politisch weise, auf die jetzige Ungleichbehandlung einfach zu verzichten. Politikanalytisch erkennt man ohnehin nur einen weiteren Verfahrenskniff beim bislang so wenig erfolgreichen „Kampf gegen rechts“.
Außerdem sind schaden die Nebenwirkungen einer wirklich systematischen Sicherstellung der Verfassungstreue von Wahlbewerbern der Gewaltenteilung. Entlang der oben beschriebenen und inzwischen auch praktizierten Wirkungskette liegt es nämlich in der Hand der Exekutive, über die Zusammensetzung jenes Personenkreises zu entscheiden, aus dem die Wählerschaft erst in einem weiteren Schritt ihre Auswahl für die Zusammensetzung von Vertretungskörperschaften oder die Besetzung kommunaler Spitzenämter treffen könnte. Weil nämlich der Verfassungsschutz Teil der Exekutive ist, seine Spitze aus politischen Beamten besteht und die Innenminister den von diesen geteilten Einschätzungen in der Regel folgen, kommt es in der Praxis leicht zu den folgenden Zusammenhängen: Die Leitungsebene der Innenministerien gibt dem Verfassungsschutz Hinweise darauf, nach wie auszugestaltenden Kriterien er wen als extremistisch einstufen sollte; bezugnehmend auf entsprechende Einstufungen unterbreiten dann Innenministerien oder Kommunalaufsichtsbehörden den Wahlausschüssen Hinweise, wen sie zur Wahl zulassen dürften bzw. nicht zulassen sollten; und am Ende sieht sich die Exekutive Vertretungskörperschaften gegenüber, in denen es gar keine andere Opposition als jene gibt, die der Exekutive genehm ist.
Sehr ist zu bezweifeln, dass das zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehörende Recht auf Bildung und Ausübung von Opposition solchermaßen nicht in seinem Wesensgehalt verletzt wird. Ebenso ist zu bezweifeln, dass solche Vormundschaft der Exekutive gegenüber Vertretungskörperschaften dem in unserer Verfassungsordnung zwingend zu befolgenden Leitgedanken der Gewaltenteilung entspricht. Im Übrigen besitzt unsere Rechtsordnung ohnehin schon einen – wie es wenigstens bislang schien – abschließenden Katalog von Hinderungsgründen für eine Nutzung des passiven Wahlrechts: fehlende Wählbarkeit wegen zu geringen Alters, zu kurzer Wohnsitzdauer oder nicht gegebener deutscher Staatsangehörigkeit bzw. EU-Bürgerschaft; Verlust des passiven Wahlrechts durch ein Gerichtsurteil, durch Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG oder durch eine Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG. Abgesehen von der ersten Fallgruppe sind es Gerichte, nicht aber Exekutivorgane, die über die tatsächliche Wählbarkeit eines Wahlbewerbers entscheiden. Dass Wahlausschüsse auf der Grundlage von Hinweisen seitens der Exekutive (Kommunalaufsicht, Ämter für Verfassungsschutz) solche Mitbürgerinnen und Mitbürger von Wahlen ausschließen können, denen ihr passives Wahlrecht in keiner Weise entzogen wurde, dürfte also einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten.
Als Teil des „Kampfs gegen rechts“ beeinträchtigt die bisherige Praxis in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz jedenfalls klar „die Chancengleichheit für alle politischen Parteien“. Offenkundig soll sie das auch, wie das so mancher rhetorische und versammlungsmobilisierende Feldzug zeigt, der gegen die AfD geführt wird. Da trifft es sich – Vorsicht: Ironie! – wirklich gut, dass unser Bundesverfassungsgericht selbst dazu beigetragen hat, dass genau dieser Teil unserer jahrzehntelang benutzten Definition einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung wenn schon nicht in Vergessenheit, so doch außer Gebrauch geraten ist. Man könnte ja sonst auf die Idee kommen, es gäbe in Deutschland Gegenden, in denen sich die Exekutive ihrerseits an unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung vergeht, sich also – traditionell formuliert – extremistisch verhält …
VI. Was tun?
Es wäre gut, wenn sich bald gerichtlich klären ließe, ob die beschriebenen bzw. erörterten Verhaltensweisen mit den verfassungsrechtlichen Garantien des passiven Wahlrechts, der Gewaltenteilung und der Chancengleichheit politischer Parteien vereinbar sind. Es gibt begründete Zweifel, dass sich das wirklich so verhält. Wird dann nicht Abhilfe geschaffen, befindet sich unser aller Demokratie wirklich in Gefahr.