Vier Einwände gegen das „Elternwahlrecht“

Vier Einwände gegen das „Elternwahlrecht“

Vier Einwände werden regelmäßig gegen das „höchstpersönliche Wahlrecht von Eltern zugunsten des Kindes“ angeführt.

Erstens: „Es ist undemokratisch!“ Dieses Argument zeugt vom unzureichenden Verstehen der beurteilten Sache. Was soll nämlich undemokratisch daran sein, jenem Teil des Staatsvolks politisches Gewicht zu geben, der noch nicht selbst wahlberechtigt ist? Dürfen in einer Demokratie wohl nur die Interessen derer politisch gewichtig sein, die – je nach Altersgrenze für das aktive Wahlrecht – älter als 18, 16 oder 14 sind? Dieses erste Argument ist ganz einfach denkfaul.

Zweitens: „Das geht rechtlich nicht!“ Recht aber kann man ändern, wenn sich „die Zeiten“ geändert haben und deshalb nach neuen Regeln verlangen. War es wohl falsch, jene Rechtsnormen zu verändern, die einst den Frauen das Wahlrecht vorenthielten? Dieses zweite Argument ist schlicht strukturkonservativ.

Drittens: „Dann gewinnen die ‚Hartz Vierer‘ mit ihren vielen sozialstaatlich alimentierten Kindern allzu großen politischen Einfluss!“ Warum aber sollte gerade in einer Demokratie nicht die Unterschicht mehr politisches Gewicht bekommen, damit nämlich die – meist der Mittelschicht entstammenden – Politiker sich mehr um deren Interessen kümmern müssen? Dieses dritte Argument ist von jener Arroganz der Bessergestellten gegenüber einfachen Leuten geprägt, die sich gerade in einer Demokratie nicht gehört.

Viertens: „Dann gewinnen die ‚zugewanderten Passdeutschen‘ mit ihren vielen Kindern im Vergleich zu den ‚Biodeutschen‘ unverhältnismäßig viel politischen Einfluss!“ Dieses vierte Argument ist offensichtlich xenophob, wenn nicht auch schon rassistisch, und deshalb unehrenhaft. Wer diesem Argument entlang jene Vorteile für unser ganzes Staatsvolk ablehnt, die das „Elternwahlrecht“ herbeiführen kann, sollte lieber für eine bessere Integration von Zuwanderern in Deutschlands (inzwischen entstandene!) multiethnische und multikulturelle Gesellschaft sorgen. Nach Erreichung des aktiven Wahlalters werden nämlich die Kinder von solchen Zugewanderten mit drei bzw. acht Jahren legalem Aufenthaltsstatus (unbefristete Aufenthaltserlaubnis vs. Aufenthaltsberechtigung) ohnehin die Wahlergebnisse Deutschlands sehr stark mitprägen!

Anhand dieser vier Gesichtspunkte lässt sich nun ein jeder Kritiker des „Elternwahlrechts“ danach einschätzen, was vom Folgenden er ist: denkfaul, strukturkonservativ, arrogant gegenüber den einfachen Leuten im Land, xenophob – oder, im schlimmsten Fall, mehreres, ja gar alles davon. Achten wir also bei allfälligen Diskussionen neugierig darauf, wer sich wie gerne welchen Schuh anzieht …

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