mehr politisches Gewicht für Kinder!

mehr politisches Gewicht für Kinder!

aus: Werner J. Patzelt, „Drei Wege zu einer besseren repräsentativen Demokratie in Deutschland: gesetzesaufhebende Referenden, Elternwahlrecht, Vorwahlen für Parlamentsmandate“, in: Tom Mannewitz, Hrsg., Die Demokratie und ihre Defekte, Wiesbaden (Springer VS) 2018, S. 197-225

I. Der grundsätzliche Lösungsweg

Natürlich verbietet es sich aus ethischen und verfassungsrechtlichen Gründen, Älteren ihr Wahlrecht einzuschränken. Also muss man den Jüngeren größeres politisches Gewicht verschaffen. Eben das ist ein Motiv für die Absenkung des Wahlalters.  Sie führt freilich in eine Sackgasse. Zwar finden sich einige Gründe für ein aktives Wahlrecht ab 17, 16, 15 Jahren usw. Doch irgendwann sinkt die Plausibilität der Annahme, auch sehr junge Leute könnten, dank ihres Wahlrechts, zu unserer Demokratie beitragen. Dem Zehnjährigen sollte in der Wahlkabine wohl ein Erwachsener die Hand führen, und beim Kleinkind kann das gar nicht anders sein. Dann aber möchte man doch lieber gleich über ein höchstpersönliches Elternwahlrecht zugunsten noch nicht wahlberechtigter Kinder nachdenken.

Tatsächlich würden für die politischen Parteien sehr stark veränderte Politikanreize gesetzt, wenn auch noch die Stimmen der nicht wahlberechtigten Kinder sozusagen „auf den politischen Markt“ kämen. Dann wäre es nämlich für alle Parteien höchst attraktiv, auf möglichst viele Stimmen derer auszugehen, die Kinder haben. Erst recht gilt das für die aufziehenden Zeiten großer Wählerfluktuation und eines sich aufsplitternden Parteiensystems. Selbst kleinere zusätzliche Stimmenanteile können dann nämlich dafür entscheidend sein, ob man regieren darf oder opponieren muss, ins Parlament gelangt oder machpolitisch drittklassig bleibt.

Unter solchen Umständen aber entstünde rasch ein intensiver Parteienwettbewerb um solche Politik, die auf spürbare Verbesserungen der Arbeits-, Steuer- und Rentenverhältnisse derer ausgeht, die Familien gründen, Kinder in die Welt setzen und diese so erziehen, dass eine Gesellschaft mitsamt ihren Errungenschaften nachhaltig bestehen kann. Angesichts regelmäßiger Wahlen käme es obendrein zum ganz unausweichlichen Druck darauf, solche Politik nicht nur anzukündigen, sondern auch wirkungsvoll umzusetzen. Als Folge all dessen würden schon binnen weniger Jahre für Familien mit Kindern deutlich bessere rechtliche, wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen geschaffen. Unter so veränderten Umständen wäre durchaus zu erwarten, dass alsbald viel mehr junge Leute als heute ihren Wunsch nach Kindern und Familie verwirklichten. Also dürften dann wieder die Geburtenanzahlen soweit ansteigen, dass wir uns um die Nachhaltigkeit unserer Gesellschaft keine Sorgen mehr machen müssten. Und jene Gerechtigkeit, die Vorbedingung für soziale und politische Nachhaltigkeit ist, würde zwischen den Generationen dank völlig gleichen Stimmengewichts zwischen allen Bürgern mit gleicher Staatsangehörigkeit immer wieder neu ausgehandelt und hergestellt. Das ginge umso leichter, als Kinderzahlen, die zu einem konstant bleibendem Bevölkerungsaufbau führen, auch große Chancen dafür bieten, dass die Wirtschaftskraft eines Landes – genährt aus Innovation und Nachfrage – sich nicht mindert und deshalb ausreichend Mittel zu einer ansehnlichen Versorgung der Älteren verfügbar macht.

Was also wäre konkret zu tun? Wir bräuchten eine Regelung dahingehend, dass elterlich Sorgeberechtigte für jedes ihnen (gemeinsam) anvertraute Kind einen weiteren Wahlschein ausfüllen dürfen. Natürlich gibt es dagegen verfassungsrechtliche Bedenken. Nun ist aber Verfassungsrecht kein Naturgesetz, kann also – gute Gründe vorausgesetzt – auch geändert werden. Und oft gibt es selbst unter fortgeltendem Verfassungsrecht offene Wege, die nur deshalb noch nicht beschritten wurden, weil keiner sie gesucht hat. Motiviert vom Streben nach Generationengerechtigkeit, können zwei Überlegungen eine solche Suche gut anleiten.

Erstens bestehen Wahlrechtsgrundsätze gerade der Demokratie willen. Der Grundsatz „Eine Person – eine Stimme“ sollte einst sicherstellen, dass niemand von demokratischer Teilhabe ausgeschlossen würde. Das führte zum Ende von Wahlrechtsschranken aufgrund von Einkommen, Geschlecht oder Hautfarbe. Wäre es wohl sinnvoll, ausgerechnet mit diesem Grundsatz nun den Ausschluss eines großen Teils des Staatsvolkes zu rechtfertigen, nur eben mit Verweis auf dessen Lebensalter? Zweitens prägt das Eintreten von Eltern oder Sorgeberechtigten seit jeher viele Lebensbereiche von Kindern und Heranwachsenden, nämlich solange, bis diese selbst die volle Rechts- und Geschäftsfähigkeit stufenweise erlangt haben. Also müsste dem höchstpersönlichen Elternhandeln zugunsten ihrer Kinder nur ein weiterer Lebensbereich angefügt werden, nämlich mit einem gut durchdachten höchstpersönlichen Elternwahlrecht zugunsten noch nicht wahlberechtigter Kinder.

II. Gerhart Meixners Vorschlag

Einen rechtlich gangbaren Lösungsweg hat Gerhart Meixner (Plädoyer für ein „höchstpersönliches Elternwahlrecht zugunsten des Kindes“, in: Zeitschrift für Parlamentsfragen, 44/2, 2013, S. 419-426) aufgezeigt. Weitgehend in Meixners eigenen Worten lässt er sich wie folgt schildern.

  • Wahlrecht von Eltern zugunsten ihrer Kinder setzt das elterliche Sorgerecht voraus. Besitzen es zwei Elternteile, so haben sie sich zu einigen und der Wahlbehörde gegenüber zu erklären, wer für welches Kind bei der nächsten Wahl dieses zusätzliche Wahlrecht ausüben wird.  Ansonsten gilt die Regel: Für ein noch nicht selbst wahlberechtigte Kind darf einer der beiden Elternteile einmal mehr wählen. Wird El­tern das Sorgerecht entzogen, so entfällt natürlich auch das Elternwahlrecht.
  • Vor der Wahl soll der wählende Elternteil altersangemessen mit dem jeweiligen Kind sprechen, um dessen Vorstellungen in seine alleinverantwortliche Entscheidung einbinden zu können. Von einer diesbezüglichen Dokumentationspflicht wird aus naheliegenden Gründen abgesehen.
  • Beginnt ein(e) Minderjährige(r) ab dem 14. Lebensjahr, sich von den Eltern abzulösen, oder hat er bzw. sie Vorbehalte gegen die elterliche Urteilskraft, so kann das Kind bei der Wahlbehörde Widerspruch dagegen einlegen, dass ein bestimmter Elternteil – oder jeder von beiden – einmal mehr wählen darf.

Die rechtliche Umsetzung dieses Grundgedankens verlangt, wie Meixner in seinem Artikel plausibel macht, nach keinen Verfassungsänderungen in Bund und Ländern, sondern nur nach Veränderungen des Bundeswahlgesetzes bzw. der Landeswahlgesetze. Dabei wäre Folgendes in geeigneter Weise gesetzlich zu regeln:

  • Sind beide Eltern sorgeberechtigt, so erhalten sie bei Zusendung der Wahlmitteilung eine ihre zusätzliche(n) Stimme(n) betreffende Aufforderung, mit den Unterschriften beider Elternteile gegenüber der Wahlbehörde zu erklären, wer bei der anstehenden Wahl welches zusätzliche Wahlrecht ausüben darf. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, so erlischt das zusätzliche Wahlrecht.
  • Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, etwa bei Alleinerziehenden oder wenn dem anderen Elternteil das Sorgerecht entzo­gen wurde, so steht bzw. stehen nur diesem Elternteil die zusätzliche(n) Stimme(n) zu.
  • Acht Wochen vor Zusendung der Wahlmitteilung ist jedes nicht selbst wahlbe­rechtigte Kind dieser Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils, das am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben wird, auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, innerhalb von vier Wochen bei der Wahlbehörde schriftlich Widerspruch dagegen einzulegen, dass ein Elternteil für es wählt. Wird dieser Widerspruch eingelegt, so erlischt das zusätzliche Wahlrecht.
  • Der wählende Elternteil hat in geeigneter Weise vor seiner alleinverantwortlichen Aus­übung seines Wahlrechts die Meinung des Kindes anzuhören.
  • Bei der Wahlhandlung erhält der zusätzlich wahlberechtigte Elternteil für jedes Kind, für welches er das Wahlrecht ausübt, je einen zusätzlichen Stimmzettel. Er betritt die Wahlzelle auch für jede einzelne Wahlhandlung gesondert.

Gewiss ist das aus einer solchen Regelung folgende Verfahren mit nicht unerheblichem Zusatzaufwand im Vorfeld der Wahlen verbunden. Doch derlei hinderte auch nicht daran, in der Bundesrepublik Deutschland 1957 die Briefwahl einzuführen. Demokratie hat nun einmal ihre Transaktionskosten. Ebenso muss man gewisse Restprobleme akzeptieren, etwa den Fall von Vollwaisen, denn das für sie zuständige Jugendamt kann gewiss kein höchstpersönliches Elternwahlrecht ausüben. Für derlei Sonderfälle ließen sich aber bestimmt pragmatische und verhältnismäßige Lösungen finden, sobald einmal der Grundansatz des hier vorgeschlagenen Verfahrens akzeptiert wäre.

Im Übrigen bietet sich die umrissene Ausgestaltung eines höchstpersönlichen Elternwahlrechts für nicht wahlberechtigte Kinder deshalb an, weil – gemäß derzeit herrschender Juristenmeinung – unter dem geltenden Verfassungsrecht ein „stellvertretendes“ Wahlrecht ebenso unmöglich ist wie die Rechtsfigur eines „Wahlrechts von Geburt an“. Hingegen lassen sich zwei oft behauptete Hinderungsgründe durchaus ausräumen: die demokratietheoretisch hergeleitete Ablehnung von Pluralstimmen sowie das Erfordernis einer „Höchstpersönlichkeit“ der Wahlhandlung.

Erstens geht es nicht um ein „Familienwahlrecht“, das tatsächlich auf ein rechtswidriges Gruppen- oder Pluralwahlrecht hinausliefe. Vielmehr geht es darum, dass Inhaber des elterlichen Sorgerechts zusätzliches Wahlrecht zugunsten der Interessen von noch nicht selbst wahlberechtigten Kindern erhalten sollten. Dieses Elternrecht steht jedem Elternteil als Grundrecht zu und dient zwar allein dem Wohl des Kindes, kann aber grundsätzlich frei nach den elterlichen Vorstellungen ausgeübt werden. Insofern handeln Eltern hier gerade nicht als Stellvertreter bzw. Bevollmächtigte ihres Kindes in dem Sinne, dass dessen Rechte auf sie „übertragen“ würden. Vielmehr haben Eltern- und Sorgerecht, mit dem ja Bestimmungsrechte über das Kind einhergehen, höchstpersönlichen sowie direkten Charakter. Und somit lässt sich, so Meixners Befund zur Rechtslage, genau auf den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Bestimmungen zum elterlichen Sorgerecht jenes familienförderliche Wahlrecht aufbauen, das oben umrissen wurde.

Zweitens eröffnet eben die Höchstpersönlichkeit und Unmittelbarkeit eines aus dem Sorgerecht entspringenden elterlichen Handelns die Möglich­keit, dass Sorgeberechtigte ein solches Elternwahlrecht auch ohne Verfassungsänderung erhalten könnten, sofern nur – was meist der Fall sein dürfte – die Eltern ihrerseits schon das Wahlalter erreicht haben. Rechtssystematisch ist hier von Belang, dass auch im Recht der Eingetragenen Vereine die Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder bei Wahlen „ohne Stimmrechtsübertragung“ – d.h. höchstpersönlich – für ihr Kind handeln. Nicht anders verhält es sich, beispielsweise, bei bayerischen Elternbeiratswahlen.

Diese Lösungsmöglichkeit der rechtlichen Probleme bei der Einführung eines höchstpersönlichen Elternwahlrechts zugunsten nicht wahlberechtigter Kinder scheint also vom Grundsatz her zielführend zu sein. Deshalb bräuchte es jetzt eigentlich nur noch findige und formulierungstüchtige Juristen sowie gestaltungswillige Politiker, die den so vorgezeichneten Weg, über eine Veränderung unseres Wahlrechts unsere Gesellschaft kinder- und familienfreundlicher zu machen sowie – über bloße Appelle hinaus – zur Generationengerechtigkeit beizutragen, näher erkunden und dann auch gehen wollten. Ist der Erfolg auch nicht gewiss, lohnt ein neuer Versuch doch bestimmt. Nachhaltigkeit fällt einem nämlich nicht zu, sondern muss erst einmal errungen sowie stets neu gesichert werden.

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