Die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO)

Die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO)

Immer wieder wird in aktuellen Diskussionen von der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ als von einem „Schwafelbegriff“ gesprochen, ja gar vermutet, mit „fdGO“ wäre eine „pseudo-religiöse Erinnerungskultur gemeint, aus der heraus dem deutschen Volk und seinem Recht auf nationale Selbstbestimmung … Schaden zugefügt wird“ (so am 10. März 2018 der Kommentar eines H.S. auf meiner Facebook-Seite).

Anscheinend besteht da Aufklärungsbedarf. Um ihn zu decken, gebe ich nachstehend jenen Eintrag wieder, den ich für die gerade erscheinende Neuauflage des „Staatslexikons“ über die freiheitliche demokratische Grundordnung geschrieben habe.

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Freiheitliche demokratische Grundordnung

Systematischer Kontext

Der Begriff der fdGO gibt die Leitideen bundesdeutschen Verfassungsdenkens und die Ordnungsprinzipien bundesrepublikanischer Verfassungswirklichkeit an. Auf dem Verfassungskonvent von Herrenchiemsee entstand er als Kurzformel für jene Form von Staatlichkeit, welche die zu erarbeitende Verfassung errichten sollte. Diese konkretisiert die „Würde des Menschen“ in der Polarität von Freiheit und Demokratie, die beide durchaus nicht deckungsgleich sind und deshalb auch gesonderte Sicherungssysteme brauchen: Freiheit die Rechtsstaatlichkeit, Demokratie den Pluralismus. Im Übrigen hat der Begriff eine doppelte Funktion: Einesteils ist fdGO ein verfassungstypologischer Begriff, andernteils eine Sammelformel für jene Liste von Kriterien, denen Deutschlands „verfassungsmäßige Ordnung“ unbedingt zu entsprechen hat.

Im Grundgesetz taucht der Begriff der fdGO mehrfach auf, und zwar dort, wo es um die Sicherung der angestrebten Staatsordnung geht: Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sowie die Freizügigkeit dürfen zum Schutz der fdGO gesetzlich beschränkt werden; seine Grundrechte kann kraft Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verwirken, wer sie zum Kampf gegen die fdGO gebraucht; Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die fdGO zu beeinträchtigen, sind verfassungswidrig und können vom Bundesverfassungsgericht verboten werden; zum Schutz der fdGO bestehen besondere Befugnisse der Bundesregierung bei der Zusammenarbeit mit den Polizeien der Bundesländer, die bis zur Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer durch die Bundeswehr reichen.

Die Notwendigkeit, den im Grundgesetz nicht näher erläuterten Begriff der fdGO zu präzisieren, ergab sich für das Bundesverfassungsgericht 1952, als es über den Antrag der Bundesregierung zu entscheiden hatte, die Verfassungswidrigkeit der Sozialistischen Reichspartei (SRP) festzustellen. Später übernahm der Bundestag im § 4,2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes die zentralen, vom Bundesverfassungsgericht formulierten Kriterien einer fdGO als Legaldefinition. Ähnlich hielten es die meisten Landesverfassungsschutzgesetze. Das Thüringer Verfassungsschutzgesetz hingegen fügte jenem Kriterienkatalog zumal „das Recht auf Bildung, Maßnahmen der Wirtschafts- und Arbeitsförderung sowie der Daseinsvorsorge“ an (§ 6, 2 ThürVerfSchG). Damit wurde der Leitgedanke überdehnt, mit dem Begriff der fdGO die normativen Minima deutscher Staatlichkeit und verfassungsgemäßer politischer Positionen anzugeben.

Normativer Gehalt

In seinem Urteil vom 23. Oktober 1952 führte das Bundesverfassungsgericht zur Bestimmung des Begriffs der fdGO aus (BVerfGE 2,1, Zfr. 37f):

„Die besondere Bedeutung der Parteien im demokratischen Staat rechtfertigt ihre Ausschaltung aus dem politischen Leben nicht schon dann, wenn sie einzelne Vorschriften, ja selbst ganze Institutionen der Verfassung mit legalen Mitteln bekämpfen, sondern erst dann, wenn sie oberste Grundwerte des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates erschüttern wollen. Diese Grundwerte bilden die freiheitliche demokratische Grundordnung, die das Grundgesetz innerhalb der staatlichen Gesamtordnung der „verfassungsmäßigen Ordnung“ als fundamental ansieht. Dieser Grundordnung liegt letztlich nach der im Grundgesetz getroffenen verfassungspolitischen Entscheidung die Vorstellung zugrunde, daß der Mensch in der Schöpfungsordnung einen eigenen selbständigen Wert besitzt und Freiheit und Gleichheit dauernde Grundwerte der staatlichen Einheit sind. Daher ist die Grundordnung eine wertgebundene Ordnung. Sie ist das Gegenteil des totalen Staates, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt. Die Vorstellung des Vertreters der SRP, es könne verschiedene freiheitliche demokratische Grundordnungen geben, ist falsch. Sie beruht auf einer Verwechslung des Begriffs der freiheitlichen demokratischen Grundordnung mit den Formen, in denen sie im demokratischen Staat Gestalt annehmen kann.

So läßt sich die freiheitliche demokratische Grundordnung als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition“.

Dieser Teil des SRP-Urteils hat nicht nur das verfassungssystematische und politische Denken Deutschlands, sondern auch die Verfassungspraxis des Landes tiefgreifend geprägt. Ihm lassen sich fünf wesentliche Merkmale der fdGO entnehmen.

Erstens ist die fdGO auf die Sicherung jener Menschenwürde hin angelegt, die einesteils in den grundgesetzlich ausformulierten Menschenrechten und andernteils, im Bereich organisierter Staatlichkeit, durch die Institutionalisierung von Freiheit, Rechtsstaatlichkeit und pluralistischer Demokratie konkretisiert wird.

Zweitens umreißt die fdGO einen der Menschenwürde willen anzustrebenden Staatstyp, der normativ durchaus nicht orts- oder zeitgebunden ist, sondern in der Bundesrepublik Deutschland sowie in anderen Staaten nur je besondere institutionelle Formen angenommen hat.

Drittens wird dieser Staatstyp zunächst einmal von dem her bestimmt, was – um der Menschenwürde willen – gerade nicht existieren soll: ein „totaler Staat“, der dank der Ausschließlichkeit seiner Machtmöglichkeiten Gewalt- und Willkürherrschaft praktizieren kann.

Viertens wird das unverzichtbare Minimum an Regeln und Institutionalisierungen für diesen Staatstyp benannt. Die acht einschlägigen Anforderungen sind um zwei Pole gelagert. Der erste ist die materielle Rechtsstaatlichkeit, konkretisiert durch die Achtung der Menschenrechte, die (mehrdimensionale) Gewaltenteilung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die Unabhängigkeit der Gerichte. Der zweite Pol ist die pluralistische Demokratie, konkretisiert durch das – „Volkssouveränität“ genannte – Demokratieprinzip, das Mehrparteienprinzip samt Chancengleichheit der Parteien, das Recht auf Bildung und Ausübung von Opposition sowie die Verantwortlichkeit der Regierung.

Fünftens wird klargestellt, dass die Prinzipien der fdGO politischen Pluralismus gerade nicht ersticken, sondern ihm überhaupt erst seinen Entfaltungsraum sichern sollen. Eben deshalb wird deutlich gemacht, dass nicht der – natürlich mit legalen Mitteln zu führende – Kampf gegen „einzelne Vorschriften, ja selbst ganze Institutionen der Verfassung“ seinerseits verfassungswidrig ist, sondern tatsächlich erst das Ausgehen auf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung dieser – um der Menschenwürde willen bestehenden – Ordnung, bzw. die Gefährdung des Bestehens jenes Staates, in der eine solche Ordnung tatsächlich errichtet ist. Genau zu diesem Zweck erlaubt der Art. 20, 4 GG sogar weit über die Befugnisse des Bundesverfassungsgerichts hinaus: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“.

Politische Rolle

In der fdGO verwirklicht sich jener Minimalkonsens des deutschen Staatsvolks, dessen Einschränkung dem legitimen politischen Streit entzogen ist. Auf diese Weise löst sich beim Denken anhand des Begriffs der fdGO das „Demokratieparadox“ auf: Durchaus nicht muss man der Demokratie willen eine demokratische Mehrheitsentscheidung akzeptieren, die ihrerseits die Demokratie beseitigte. Gerade deshalb sind Theorie und Praxis der fdGO ein wichtiger politisch-kultureller Bestandteil des Gesamtsystems deutschen Verfassungsschutzes, ein Eckstein wehrhafter Demokratie. Beides konkretisiert sich im Begriff des Extremismus: Extremist ist, wer – aus welchen Gründen und wo auch immer – auf die Beseitigung der fdGO hinarbeitet; und eben deshalb ist er – um der Menschenwürde willen – seinerseits zu bekämpfen, und zwar nicht nur bis hin zum Verbot seiner politischen Organisationen oder zur Verwirkung seiner Grundrechte, sondern nötigenfalls auch darüber hinaus. Wer hingegen nicht die fdGO selbst beseitigen will, sondern bloß einzelne der Vorschriften oder Institutionen eines Staates wie des unseren bekämpft, der ist einfach ein Andersdenkender und allenfalls ein Radikaler, der sich verrannt hat. Einen solchen darf man nur mit den normalen Mitteln friedlicher politischer Auseinandersetzung bekämpfen.

Wie wichtig es ist, diese Unterscheidung in Geltung zu halten, zeigt die Geschichte der politischen Diskussion um die fdGO. Solange – nach dem KPD-Verbotsurteil von 1956 – sich die politische Linke als das von den Ausgrenzungsmöglichkeiten der fdGO in erster Linie betroffene Lager sah, verstieg sich so mancher aus ihren Reihen zu Formulierungen wie der, es handele sich bei der fdGO um eine „verfassungsrechtliche Begriffsperversion, die … den Keim für den verfassungspolitischen Bürgerkrieg liefert“ (Kessler 1978: S. 224). Den wollte man damals im Versuch des Fernhaltens von Radikalen aus dem öffentlichen Dienst erkennen. Heute hingegen zögert die politische Linke selten, ihr unliebsame politische Positionen nicht nur als rechtsradikal, sondern auch als rechtsextremistisch zu bezeichnen und knüpft daran politische Ausgrenzungsforderungen, gibt sich aber selten Mühe, die – legitimerweise – abgelehnten Positionen überhaupt an den fdGO-Kriterien für Extremismus zu messen. Auf diese Weise nutzt die Linke inzwischen die fdGO ihrerseits als pluralismuseinschränkendes Kampfinstrument.

Als solches ist die fdGO aber keinesfalls zu verstehen. Das geht aufs klarste aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 zum Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) hervor (BVerfGE 5, 85, Zfr. 250f): Eine Partei – und erst recht nicht eine politische Position – „ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie einzelne Bestimmungen, ja ganze Institutionen des Grundgesetzes ablehnt. Sie muß vielmehr die obersten Werte der Verfassungsordnung verwerfen, die elementaren Verfassungsgrundsätze, die die Verfassungsordnung zu einer freiheitlichen demokratischen machen, Grundsätze, über die sich mindestens alle Parteien einig sein müssen, wenn dieser Typus der Demokratie überhaupt sinnvoll funktionieren soll. … [Sie ist] auch nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie diese obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht anerkennt, sie ablehnt, ihnen andere entgegensetzt. Es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen; sie muß planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen. Das bedeutet, daß der freiheitlich-demokratische Staat gegen Parteien mit einer ihm feindlichen Zielrichtung nicht von sich aus vorgeht; er verhält sich vielmehr defensiv, er wehrt lediglich Angriffe auf seine Grundordnung ab. Schon diese gesetzliche Konstruktion des Tatbestandes schließt einen Mißbrauch der Bestimmung im Dienste eifernder Verfolgung unbequemer Oppositionsparteien aus“.

 

Literatur:

  • Schulz: Die freiheitliche demokratische Grundordnung: strafrechtliche Anwendbarkeit statt demokratischer Minimalkonsens, in: Kritische Justiz 48 (2015), 288-303
  • Lautner: Die freiheitliche demokratische Grundordnung, ²1982
  • Ch. Gusy: Die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in: Archiv des Öffentlichen Rechts 105 (1980), 279-310
  • Kessler: Freiheitliche Demokratische Grundordnung, in: Kurt Sontheimer / Hans H. Röhring (Hg.): Handbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, ²1978, 219-227
  • Denninger, Erhard, Hrsg.: Freiheitliche demokratische Grundordnung. Materialien zum Staatsverständnis und zur Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik. 2 Bände, 1977

 

Bildquelle: https://www.google.de/search?q=freiheitlich+demokratische+grundordnung&dcr=0&tbm=isch&source=lnt&tbs=isz:l&sa=X&ved=0ahUKEwiErZD2nuHZAhXB2SwKHZC3B6wQpwUIHg&biw=1536&bih=735&dpr=1.25#imgrc=IsN2g3cMYklABM:

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